Waffensicherung

Erbwaffensicherung

Das Erben von Schusswaffen ist ein besonderer Fall des Waffenerwerbs. Oft kommt es vor, dass die Erben zuvor noch nie in Kontakt mit Schusswaffen gekommen sind und weder Berechtigung noch Bedürfnis zu einem Waffenbesitz haben. Dennoch möchten sie die Waffe im Familienbesitz erhalten – als Andenken oder als mögliche Geldanlage bei hochwertigen Waffen.

Gem. § 20 Absatz 1 WaffG hat der Erbe binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder
dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre
Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen.
Nach § 20 Absatz 3, Satz 1 WaffG sind für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige
Munition, für die ein Erwerber infolge eines Erbfalls ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff WaffG
geltend machen kann, die Vorschriften des § 4 Absatz 1 Nr. 1-3, des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzu-
wenden.
Das bedeutet, dass derjenige, der bereits ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen kann – als
Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Muniti-
onssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder Waffenhändler oder als Bewa-
chungsunternehmer – und glaubhaft macht, dass die geerbten Waffen oder die Munition im Rah-
men des jeweils geltend gemachten Bedürfnisses geeignet und erforderlich sind, die Erbwaffen
seinem Bedürfnis zuordnen kann.
Das Vorliegen der vom Waffengesetz geforderten (Grund-) Voraussetzungen für eine waffenrechtli-
che Erlaubnis (Lebensalter, Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde) gemäß § 4 Absatz 1 WaffG und
das Vorliegen der besonderen Erlaubnistatbestände für die bestimmten Personengruppen (d. h., für
die jeweiligen waffenrechtlichen Bedürfnisse) gem. den §§ 8 und 13 ff WaffG ist erforderlich.
Das Verfahren in den Fällen, in denen kein bereits bestehendes waffenrechtliches Bedürfnis gel-
tend gemacht werden kann, wird im § 20 Absatz 3 Satz 2 ff WaffG geregelt.
Danach sind, wenn kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann, Schusswaffen durch ein dem
Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern. Erlaubnispflichtige Munition ist in
diesen Fällen binnen einer vorgegebenen angemessenen Frist unbrauchbar zu machen oder einem
Berechtigten zu überlassen.Bundesverwaltungsamt Seite 2 von 2
Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf gem. § 20 Absatz 5 WaffG nur durch
speziell eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungs- oder einer Waffenhandelserlaubnis oder
durch entsprechend bevollmächtigte Mitarbeiter erfolgen.
Dabei sind die Zeitpunkte aller Einbauten und Entfernungen von Blockiersystemen schriftlich fest-
zuhalten. Seitens des Waffenbesitzers sind der Waffenbehörde die entsprechenden Unterlagen
vorzulegen.
In der jeweiligen Waffenbesitzkarte werden die Sicherungen der Schusswaffen durch ein Blockier-
system und die Entsperrungen eingetragen.
Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gem. der Techni-
schen Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen – erfolgt durch die Physikalisch-technische Bun-
desanstalt (PTB) in Braunschweig.
Dort erhält man Informationen über den aktuellen Sachstand bezüglich der bereits auf dem Markt
erhältlichen Blockiersysteme. Telefonisch ist die Physikalisch-technische Bundesanstalt wie folgt zu
erreichen: 0531 – 592- 0.
Im Internet kann man unter der Adresse http://www.ptb.de/cms/index.php?id=10713 ebenfalls die
entsprechenden Sachstandsinformationen erhalten.
Wenn oder solange für eine oder mehrere Erbwaffen noch kein entsprechendes Blockiersystem
vorhanden ist, können – auf Antrag – gem. § 20 Absatz 7 WaffG Ausnahmen von der Verpflichtung,
alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechendem Blockiersystem zu
versehen, zugelassen werden.
Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen Waffenbehörde zu stellen. Diese wird nach er-
folgter Prüfung eine Ausnahmegenehmigung erteilen, die den Erben berechtigt, die Erbwaffen
zunächst einmal ohne Blockiersystem zu besitzen.

Wir lagern auf Wunsch kurzfristig Waffen sicher ein.

Erben können mit Hilfe von Alkon-Protection auch ihre Waffen in den Handel bringen. Es wird eine kostenlose Wertermittlung und persönliche Beratung – auf Wunsch auch Zuhause – angeboten.

Ankauf von Erbwaffen.

Auf Wunsch erstellen wir Ihnen auch ein Angebot zum Ankauf von Erbwaffen.